Wohnbauförderung

Die Marktgemeinde Schweiggers gewährt Förderungen für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes (z.B. Schaffung von privatem Wohnraum in Form eines Eigenheimes) und neuer Betriebsansiedlung bei Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 NÖ Bauordnung.


Gefördert wird

  • die Schaffung eines erstmaligen Eigenheims (ein Wohnhaus mit höchstens zwei Wohnungen und Reihenhäuser), sofern darin der Förderungswerber nach Fertigstellung desselben seinen Hauptwohnsitz (siehe § 1 Abs. 2 der Richtlinien) begründet.
  • die erstmalige Errichtung eines Gewerbeobjektes, sofern der Förderungswerber nach Fertigstellung desselben kommunalsteuerpflichtig ist.

Die Förderhöhe beträgt bei Gründung von zwei Hauptwohnsitzen 60 % und bei Gründung eines Hauptwohnsitzes in der Marktgemeinde Schweiggers 30 % der vorgeschriebenen Aufschließungsabgabe nach § 38 NÖ Bauordnung.

Bei kommunalsteuerpflichtigen Gewerbebetreibenden beträgt die Förderhöhe 60 % der vorgeschriebenen Aufschließungsabgabe nach § 38 NÖ Bauordnung.

Die Förderung wird auch gewährt, wenn die vorgenannten Abgaben nach der NÖ Bauordnung (Anliegerleistungen) einer anderen Person als dem Förderungswerber (z.B. dem Voreigentümer der Liegenschaft) vorgeschrieben wurden und auf den Förderungswerber vertraglich überwälzt wurden. 

Für die Errichtung von Eigenheimen auf Liegenschaften, für die keine Anliegerleistungen fällig werden, wird keine Wohnbauförderung gewährt. 

Richtlinien für die Wohnbauförderung der Marktgemeinde Schweiggers (133 KB) - .PDF

Zuständig

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