Anmeldung eines Wohnsitzes
Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich nach spätestens 3 Tagen, bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
Minderjährige müssen von den Pflege- oder Erziehungsberechtigten angemeldet werden.
Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen.
Sie können sich persönlich oder postalisch anmelden. Die Anmeldung kann aber auch durch einen Boten überbracht werden.
Für die persönliche oder postalische Anmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das den Meldebehörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient.
Dieses Formular bitte vollständig und leserlich ausfüllen. Wichtig hierbei ist die Unterschrift des Meldepflichtigen und des Unterkunftgebers.
Unterkunftgeber ist jene Person, die dem Unterkunftnehmer tatsächlich Unterkunft gewährt, also beispielsweise
- der Eigentümer des Hauses bzw. einer Eigentumswohnung sich selbst, dem Mitbewohner oder dem Hauptmieter
- der Hauptmieter dem Mitbewohner oder dem Untermieter
- der Untermieter dem Mitbewohner
Für jede Person muss ein eigens Meldezettel-Formular ausgefüllt werden.
Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftsnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.
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Ummeldung eines Wohnsitzes
Eine Ummeldung ist nur bei einer Änderung der Wohnsitzqualität, d.h. wenn der bestehende Nebenwohnsitz zum Hauptwohnsitz und der bisherige Hauptwohnsitz zum Nebenwohnsitz wird. Eine Ummeldung muss auch für alle minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durchgeführt werden.
Für die persönliche oder postalische Ummeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das den Meldebehörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient.
Die Vorgangsweise ist die selbe wie bei einer Anmeldung.
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Abmeldung eines Wohnsitzes
Wer in einer Wohnung in Österreich die Unterkunft aufgibt (auszieht), ist verpflichtet, sich bei der Meldebehörde abzumelden. Die Abmeldung kann bei jeder Meldebehörde erfolgen.
Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen. In diesem Fall ist keine eigene Abmeldung notwendig.
Fristen: Innerhalb von drei Tagen vor bis drei Tage nach dem Auszug
Sie können sich persönlich, postalisch oder online mit der Bürgerkarte (z.B. Handysignatur) abmelden. Die Abmeldung kann aber auch durch einen Boten überbracht werden.
Für die persönliche oder postalische Abmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das den Meldebehörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient.
Die Vorgangsweise ist die selbe wie bei einer An-/Ummeldung.
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Meldebestätigung
Sie können für sich selbst oder für eine Person, für die Sie meldepflichtig sind (z.B. Minderjährige), entweder eine
- "einfache" Meldebestätigung (diese bestätigt, dass Sie angemeldet sind, seit wann und wo) oder auch eine
- "historische" Meldebestätigung (diese umfasst auch alle früheren Anmeldungen und zugehörige Abmeldungen)
beantragen. Sie können dabei auch wählen, ob Sie die Bestätigung(en) aus dem lokalen Melderegister wollen (in diesem sind nur Ihre Meldungen innerhalb der Gemeinde gespeichert) oder aus dem Zentralen Melderegister – ZMR (hier sind Ihre Meldungen in ganz Österreich gespeichert). Meldebestätigungen aus dem lokalen Melderegister müssen bei der jeweils örtlich zuständigen Meldebehörde beantragt werden und werden von dieser ausgestellt, Meldebestätigungen aus dem ZMR erhalten Sie bei jeder Meldebehörde.
Den formlosen Antrag auf Ausstellung einer Meldebestätigung können Sie persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde stellen.
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