Bauen

Bauen

Jedes Bauvorhaben ist bei der Baubehörde zu melden und fertigzustellen!!

§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

  • Errichtung aller baulichen Anlagen (auch Terrassenüberdachung über 50 m² und 3 m Höhe)
  • Heizkessel mit NWL > 50 kW oder wenn Abgasanlage über Dach geführt
  • Herstellung des verordneten Bezugsniveaus
  • Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind bzgl. Statik, Brandschutz oder Nachbarrechten

______________________________________________________________________

§ 15 Anzeigepflichtige Vorhaben

Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:

  • Änderung des Verwendungszwecks
  • Straßenseitige Einfriedung, welche keine bauliche Anlage ist

Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:

  • Nachträgliche Wärmedämmung
  • Nicht ortsfeste Tierunterstände

Vorhaben in Schutzzonen und Altortgebieten:

Solaranlagen, Photovoltaikanlagen, TV-Satellitenantennen, straßenseitig einsehbare Pergolen, Änderung der Fassadengestaltung (Fenstertausch, Farbgebung, Werbemaßnahmen) 

Benötigt: Fertigstellung & Atteste

__________________________________________________________________________ 

§ 16 Meldepflichtige Vorhaben 

  • Aufstellung von Heizkesseln NWL < 50 kW mit Abgasanlage über Dach (Fertigstellung inkl. Befunde)
  • Photovoltaikanlagen außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten (Fertigstellung & Elektroprüfbericht)

Benötigt: Fertigstellung & Atteste

__________________________________________________________________________ 

§ 18 Abs. 1a Verfahrenserleichterungen – Vorhaben von § 14

  • Gebäude bis 10m² und max. Höhe 3m im Bauland
  • Heizkessel bis 400kW
  • oberirdische bauliche Anlagen mit gebäudegleicher Verwendung - 50m² max. Höhe 3m
  • Maschinen und Geräte in baulicher Verbindung mit Bauwerk

Benötigt: Maßstäbliche Darstellung und Beschreibung genügt; keine Parteistellung von Nachbarn; keine Bauplatzerklärung, kein Bauführer; Fertigstellung mit Attesten

__________________________________________________________________________ 

§ 30 Fertigstellung

Jedes Bauvorhaben ist mit einer Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde zu melden. Anzuschließen sind: Bescheinigung des Bauführers, lagerichtige Darstellung, sowie sämtliche Atteste die im Baubewilligungsbescheid vorgeschrieben sind. Fertigstellungsanzeigen gelten auch für melde- und anzeigepflichtige Bauvorhaben.

BITTE nehmen Sie Ihre Verantwortung wahr!