Kanalabgaben

Die Einmündungsabgabe und die Benützungsgebühr ergeben sich durch Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz.

Der Einheitssatz für die Einmündungsabgabe wurde mit  einem Prozentsatz von 3 bis 5 % der Errichtungskosten für einen Längenmeter Kanal festgesetzt.

Die Ergänzungsabgabe wird fällig bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft.

Der Einheitssatz für die Benützungsgebühr ergibt sich durch Division der Betriebskosten der Kanalanlage durch die angeschlossenen Berechnungsflächen.
Für die Ermittlung der Berechnungsflächen sind die Gebäudeflächen, die Anzahl der angeschlossenen Geschoße und die unverbaute Fläche der Liegenschaft maßgeblich.


Aktuell gültige Sätze per 1. Jänner 2021:

Mischwasserkanal:

  • Einheitssatz für Kanaleinmündungsabgabe : € 16,50 
  • Einheitssatz für Kanalbenützungsgebühr:€ 2,05

Schmutzwasserkanal:

  • Einheitssatz für Kanaleinmündungsabgabe: € 14,00
  • Einheitssatz für Kanalbenützungsgebühr: € 2,05

Regenwasserkanal:

  • Einheitssatz für Kanaleinmündungsabgabe: € 5,00
  • Einheitssatz für Kanalbenützungsgebühr: 10% der Kanalbenützungsgebühr


Zu all diesen Sätzen gelangen noch 10 % Umsatzsteuer zur Verrechnung