Neues NÖ Veranstaltungsgesetz

Am 18. Mai 2006 hat der Landtag von Niederösterreich das NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBL. 7070-0, neu erlassen und damit wesentliche Neuerungen und Klarstellungen im Veranstaltungswesen herbeigeführt.

Der vollständige Gesetzestext kann im Internet (http://www.ris.bka.gv.at/lr-niederoesterreich/) unter dem Suchbegriff „Veranstaltungsgesetz“ eingesehen werden.

Zu den wichtigsten Änderungen, die ab Jahresbeginn 2007 zu beachten sind, gehört insbesondere, dass

  • dem NÖ Veranstaltungsgesetz unterliegende Veranstaltungen je nach Zuständigkeit (vgl. § 4) bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, bei der Bezirkshauptmannschaft (z.B. bei Schaum- und Styroporparties) und der NÖ Landesregierung (z.B. bei Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO) spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden sind
  • Veranstaltungen nur in bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden dürfen (vgl. § 10)
  • schon bei der Anmeldung der Veranstaltung vom Veranstalter zahlreiche Unterlagen und Nachweise vorzulegen sind (vgl. § 5) – diesbezüglich dürfen wir alle Veranstalter auf die Checkliste für Veranstalter hinweisen, die wir Ihnen unter dem unten angeführten Link zur Verfügung stellen
  • schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen sichtbar den Namen und den Wohnsitz des Veranstalters enthalten müssen (vgl. § 9) 
  • zahlreiche Veranstaltungen vom neuen Veranstaltungsgesetz ausgenommen sind (so z.B. Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang, vgl. weiter § 1 Abs. 4). 
  • der Veranstalter oder die Ansprechperson während der Veranstaltung anwesend zu sein hat bzw. auffindbar sein muss (§ 11 Abs. 2).

In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass vom Veranstalter neben den Bestimmungen des neuen Veranstaltungsgesetzes eine Reihe anderer Rechtsvorschriften – wie insbesondere der Gewerbeordnung, der Straßenverkehrsordnung, des Lebensmittelsicherheitsgesetzes sowie des Steuer- und Abgabenrechts (z.B. das NÖ Lustbarkeitsabgabegesetz und das NÖ Gebrauchsabgabegesetz) – und auch die AKM-Abgaben zu beachten sind.

Checkliste für Veranstalter