Sitzungsprotokolle

Die Tagesordnung für den öffentlichen Teil einer Gemeinderatssitzung ist gemäß § 46 der NÖ Gemeindeordnung 1973 spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen und darf im Internet veröffentlicht werden.

Über jede Sitzung des Gemeinderates ist nach Maßgabe des § 53 der NÖ Gemeindeordnung 1973 ein Sitzungsprotokoll zu erstellen. Das Sitzungsprotokoll ist nach der Erstellung vom Vorsitzenden (Bürgermeister) und dem Schriftführer zu unterfertigen.

Den Mitgliedern des Gemeinderates steht es frei, gegen den Inhalt des Sitzungsprotokolls schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Werden Einwendungen erhoben, ist über die Einwendungen eine Abstimmung durchzuführen und nach Erledigung aller Einwendungen das Sitzungsprotokoll als Ganzes einer Genehmigung zuzuführen.

Das Sitzungsprotokoll wird somit erst in der nächsten Sitzung zu einem „genehmigten“ Sitzungsprotokoll.

Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Zusätzlich dazu darf das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen im Internet veröffentlicht werden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass aus der Veröffentlichung des Sitzungsprotokolls keinerlei Rechtswirkungen abgeleitet werden können. Dazu bedarf es des Vollzugs der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse durch den Bürgermeister.

Genehmigte Protokolle der öffentlichen Gemeinderatssitzungen nach Jahren gegliedert:

Jahr